# Wechselfristen und Spielerwechsel im Jugendfußball

### 1. Allgemeine Wechselfristen

Gemäß § 7 der NFV-Jugendordnung gibt es zwei offizielle Wechselperioden:

* Wechselperiode I (Sommer): 01. Juli bis 31. August
* Wechselperiode II (Winter): 01. Januar bis 31. Januar

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Ein Vereinswechsel kann grundsätzlich nur innerhalb dieser Zeiträume erfolgen.
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### 2. Wechsel im Winter

Für Wechsel in der Wechselperiode II (Winter) gelten folgende Fristen und Bedingungen:

* Die Abmeldung beim bisherigen Verein muss bis spätestens 31. Dezember erfolgt sein.
* Der neue Verein muss den Antrag auf Spielerlaubnis bis spätestens 31. Januar beim NFV einreichen.
* Erfolgt die Abmeldung oder der Antrag zu spät, wird der Wechsel erst zur nächsten Sommerperiode wirksam.

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### 3. Zustimmung des abgebenden Vereins

* Im Jugendbereich (ab D-Junioren) ist bei einem Winterwechsel grundsätzlich die Zustimmung des abgebenden Vereins erforderlich.
* Wird diese Zustimmung verweigert, tritt eine Wartefrist in Kraft. Diese beträgt in der Regel sechs Monate ab dem letzten Pflichtspieleinsatz.
* Eine Ausbildungs- oder Förderentschädigung kann im Winter nicht automatisch zur Freigabe führen. Ein „Freikauf“ ist in dieser Periode nicht möglich.

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### 4. Regelungen für jüngere Jahrgänge

Für die jüngeren Altersklassen (G- bis einschließlich jüngere D-Junioren) gelten erleichterte Bedingungen.

In diesen Fällen ist eine Zustimmung des abgebenden Vereins nicht zwingend erforderlich, sofern keine Sperre beantragt wurde.

Der Wechsel sollte dennoch im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vereinen erfolgen.

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### 5. Ausbildungs- und Förderentschädigung

* Eine Ausbildungsentschädigung kann nur vom abgebenden Verein aktiv eingefordert werden.
* Die Höhe richtet sich nach den Vorgaben und Tabellen des NFV.
* Im Winter hat die Zahlung einer Entschädigung keinen Einfluss auf die Spielerlaubnis.
* Im Sommer kann sie dagegen eine fehlende Zustimmung ersetzen.

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### 6. Sonderfälle und Ausnahmen

* Spielerinnen und Spieler, die über einen längeren Zeitraum (z. B. sechs Monate) nicht am Pflichtspielbetrieb teilgenommen haben, können gemäß § 9 NFV-Jugendordnung ohne Wartefrist wechseln.
* Ein Wechsel außerhalb der Wechselperioden ist nur mit Sondergenehmigung des NFV möglich.
* Bei besonderen Umständen (z. B. Wohnortwechsel, Vereinsauflösung) kann eine sofortige Freigabe beantragt werden.

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### 7. Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Regelungen finden sich in der

NFV-Jugendordnung:

* § 7 – Wartefristen bei Vereinswechseln
* § 9 – Abkürzung bzw. Wegfall der Wartefrist

Offizielles Dokument (Stand 04/2024):\
<https://www.nfv.de/fileadmin/user_upload/NFV/Inhalt/Zentrale_Dokumente/Satzung_und_Ordnungen/04-Jugendordnung_Stand_04-2024.pdf>![Attachment.tiff](file:///Attachment.tiff)

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### 8. Zusammenfassung für die Praxis

* Wechsel sind nur im Juli/August oder Januar möglich.
* Abmeldung bis 31.12., Antrag bis 31.01. beim NFV.
* Ohne Zustimmung → Wartefrist von bis zu sechs Monaten.
* Kein Freikauf über Entschädigung im Winter.
* Für Jahrgang 2013 (D-Junioren) ist in der Regel eine Zustimmung erforderlich, aber Wechsel sollten möglichst im guten Austausch zwischen den Vereinen erfolgen.


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